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ERRICHTUNG der Grandios Stiftung

Die von Stengel Invest GmbH, Kronprinzenstrasse 30, 53173 Bonn, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Rüdiger von Stengel (als Stifterin) wendet Herrn Dr. Rüdiger von Stengel, Kronprinzenstrasse 30, 53173 Bonn (als Treuhänder) einen Betrag von 5.000 EUR zu mit der Zweckbestimmung, eine unselbstständige Stiftung mit dem Namen „Grandios Stiftung” zu begründen und mit den jährlichen Erträgen dieses Vermögens den in der Satzung niedergelegten Stiftungszweck zu verwirklichen.

Der Zusatz „Grandios“ knüpft an die bestehende Publikation gleichen Namens an und beschreibt die Intention der Stiftung, die Verbreitung dieses christlichen Magazins zu ermöglichen. Dazu bezweckt die Stiftung in steuerlicher Hinsicht neben kirchlichen Zwecken die Förderung
– der katholischen Religion,
– der Kunst und Kultur sowie
– der Erziehung und Bildung einschließlich der Studentenhilfe.

In Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die von Stengel Invest GmbH (als Stifterin) und Herr Dr. Rüdiger von Stengel (als Treuhänder) das folgende Stiftungsgeschäft:

A. Vermögensausstattung

Als Anfangsvermögen sichert die Stifterin der Stiftung einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR (in Worten: fünftausend Euro) zu. Das Vermögen der Stiftung geht unwiderruflich in das Eigentum des Treuhänders über. Dieser nimmt die Vermögensübertragung an.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. Hiervon kann nach Maßgabe der Satzung abgesehen werden, wenn anders der Stifterwille nicht zu verwirklichen ist und die Lebensfähigkeit der Stiftung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Träger der Stiftung

Der Treuhänder ist als Träger der Stiftung verpflichtet, das Stiftungsvermögen unter dem Namen „Grandios Stiftung“ zu verwalten.
Der Treuhänder hat das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten.
Das Stiftungsvermögen und dessen Erträge dürfen nur nach Maßgabe der Satzung zur Verfolgung der Zwecke der unselbständigen Stiftung verwendet werden.

Stiftungssatzung

Für die Verwaltung der Stiftung gilt weiter die nachfolgende Stiftungssatzung.

In der Satzung ist auch festgelegt, dass der Treuhänder den Stifterwillen interpretiert und die Einschätzungen zu treffen hat, wie auf sich ändernde Umstände reagiert werden soll.

B. SATZUNG der Grandios Stiftung

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen „Grandios Stiftung”.
Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbstständige) Stiftung mit Sitz in Bonn.

 

§2 Stiftungszweck

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Neben der Förderung kirchlicher Zwecke ist Zweck der Stiftung die Förderung
    • der katholischen Religion,
    • von Kunst und Kultur sowie
    • von Erziehung und Bildung einschließlich der Studentenhilfe.
  • Der Stiftungszweck wird im Inland und im deutschsprachigen Ausland insbesondere verwirklicht vermittels
    • der Produktion oder Förderung der Publikation „Grandios“ und anderer „Grandios“-Informations- und Bildungsmaterialien für unterschiedliche Zielgruppen zu Vermittlung gesellschaftsrelevanter Fragestellungen, kultureller Erfahrungen und religiöser Werte,
    • der Verbreitung oder Förderung der Publikation „Grandios“ und anderer entsprechender „Grandios“-Informations- und Bildungsmaterialien über alle Verbreitungswege,
    • die Förderung der christlichen Kirchen insbesondere im Bereich der publizistischen Zusammenarbeit, um einen Beitrag zur Ökumene zu leisten und das gegenseitige Verständnis zu fördern,
    • die Ausrichtung oder Förderung von kulturellen Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen, die der gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Bildung sowie der Lebenshilfe dienen,
    • die Ausrichtung oder die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen für Journalistik und Publizistik, den Aufbau oder die Förderung publizistischer Recherche- und Produktionsnetzwerke sowie sonstige Maßnahmen, die der Förderung des Journalismus und der Publizistik dienen,
    • der Vergabe oder Förderung der Vergabe von Beihilfen und Stipendien für die Bildung und Ausbildung benachteiligter junger Menschen im In- und Ausland
  • Soweit es die finanzielle Situation der Stiftung zulässt, wird die Stiftung selbst oder durch Hilfspersonen tätig oder stellt Räumlichkeiten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zur Verfügung. Die Stiftung kann mit anderen Organisationen mit gleichem Zweck kooperieren, kann sich an ihnen beteiligen oder deren Verwaltung übernehmen.
  • Die Stiftung ist zudem eine Mittelbeschaffungskörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 AO. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Organisationen, welche kirchliche Zwecke verfolgen oder religiöse, kulturelle und journalistische Bildungsarbeit betreiben.
  • Die Stiftung entscheidet frei darüber, welche der hier genannten Formen der Zweckverwirklichung gewählt wird und in welchem Umfang dies geschieht

 

§3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Erhaltung des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen beträgt im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung 5.000 EUR.
Das Stiftungsvermögen ist vom Treuhänder Ertrag bringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
Unter Beachtung der Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns und der besonderen Verantwortlichkeit des Treuhänders fremden Vermögens kann der Treuhänder Umschichtungen des Grundstockvermögens vornehmen. Die Auswahl der zu erwerbenden Vermögensgegenstände hat sich nach der Sicherheit und der Ertragskraft bzw. dem Nutzen für die Erfüllung des Stiftungszwecks, nicht aber nach der Natur des Vermögensgegenstandes zu richten. Die Stiftung kann insbesondere Immobilien zur Geldanlage oder zur Verwirklichung des Stiftungszwecks erwerben. Dem Treuhänder steht es frei die Verwaltung des Stiftungsvermögens nach seinen Anweisungen durch fachlich geeignete Personen vornehmen zu lassen und dabei Grundsätze für die Anlage des Stiftungsvermögens aufzustellen.

Im Zuge der Vermögensumschichtung anfallende Gewinne wachsen grundsätzlich dem Grundstockvermögen zu. Sie werden hierzu in eine Rücklage eingebracht. Anfallende Verluste aus Vermögensumschichtungen des Grundstockvermögens vermindern diese Rücklage. Der Vorstand kann beschließen, diese Rücklage ganz oder teilweise zur Finanzierung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Das Stiftungsvermögen kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes verbraucht werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

 

§5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und den nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken.

Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

Im Rahmen des nach § 58 Ziffern 1,3,4 und 5 AO steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts unterstützen.

 

§6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

 

§7 Treuhandvertrag

Der Treuhänder vertritt die Stiftung bei allen Rechtsgeschäften. Er verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen, führt die Geschäfte der Stiftung und wickelt die Fördermaßnahmen ab. Der Treuhänder ist verpflichtet, bei allen Geschäften für die Stiftung den Namen der Stiftung zu verwenden. Von den Beschränkungen des 
§ 181 BGB ist er befreit.

Dem Treuhänder obliegt die Interpretation des Stifterwillens. Diese umfasst auch die Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse nach § 10 dieser Satzung.

Der Treuhänder kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritte beauftragen, insbesondere wenn die Schwierigkeit der Aufgaben dies erfordert.
Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen angemessenen Aufwendungen in Orientierung an den steuerrechtlichen Regeln. Der Treuhänder kann ferner eine angemessene Vergütung verlangen. Diese darf nicht in einem überhöhten Verhältnis zum Wert des Stiftungsvermögens und seiner Erträge einerseits sowie der Schwierigkeit der Aufgaben und der für sie aufzuwendenden Zeit andererseits stehen.

Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr. Der Treuhänder fertigt bis zum 30.04. eines jeden Jahres einen Bericht auf den 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.

Der Treuhänder haftet gegenüber der Stiftung für die Folgen seiner Tätigkeit, jedoch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§8 Stiftungsbeirat

Weiteres Organ der Stiftung ist ein Stiftungsbeirat, das aus bis zu 7 Mitgliedern bestehen kann. Geborene Mitglieder sind neben dem jeweiligen Treuhänder Herr Johannes Haverkamp, Frau Martine Liminski, Herr Tobias Liminski und Frau Annette Schöning. Bei Vakanz insbesondere nach Rücktritt, Versterben oder wenn ein Mitglied dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, kooptieren die verbliebenen stimmberechtigten Mitglieder ein neues Mitglied für eine vom Stiftungsbeirat festzulegende Dauer von maximal 5 Jahren. Die Berufung wird wirksam nach Zustimmung des Treuhänders und der Annahme durch das berufene Mitglied.

Der Stiftungsbeirat legt die Strategie der Stiftung fest und entscheidet über die Vergabe der Vermögenserträge und Zuwendungen. Des Weiteren pflegt der Stiftungsbeirat den Kontakt mit Kooperationspartnern und Förderern in Wirtschaft, Kirche und Gesellschaft.

Dem Treuhänder steht gegen die Entscheidungen des Stiftungsbeirates ein Vetorecht zu, wenn Beschlüsse gegen die Satzung oder (steuer-)rechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Treuhänder ist befugt, auch ohne Zustimmung des Stiftungsbeirates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsbeirat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
Der Stiftungsbeirat überwacht die Geschäftsführung des Treuhänders und bestimmt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zwei fachlich geeignete Kassenprüfer. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Stiftungsmittel der Satzung und den rechtlichen und steuerlichen Regelungen entspricht und in der Buchführung ordnungsgemäß erfasst wird. Hierüber haben die Kassenprüfer dem Stiftungsbeirat Bericht zu erstatten.

Beschlüsse des Stiftungsbeirates werden auf Sitzungen gefasst, zu denen der Treuhänder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich im ersten Quartal unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einlädt. Maßgeblich ist das Absendedatum. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Der Treuhänder kann bei der Einladung festlegen, dass die Mitglieder des Stiftungsbeirates an der Sitzung auch ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort per Videokonferenz teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Wenn kein Mitglied des Stiftungsbeirates widerspricht, können Beschlüsse auch fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden. Im Abstimmungsverfahren per E-Mail gilt eine Äußerungsfrist von 10 Tagen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder und unter ihnen der Treuhänder anwesend sind. Die Bevollmächtigung eines Vertreters ist nicht möglich. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Der Stiftungsbeirat bestimmt einen Sitzungsleiter und einen Protokollanten und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Treuhänders den Ausschlag.

Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind vom Sitzungsleiter allen Mitgliedern des Stiftungsbeirates zur Kenntnis zu bringen.

Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit eine vom Stiftungsbeirat festzulegende Geschäftsordnung dies vorsieht.

 

§9 Trägerwechsel

Im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung kann die Stifterin bei Wegfall oder Handlungsunfähigkeit des Treuhänders z.B. durch Tod, Insolvenz, langandauernde Erkrankung etc. oder aus anderem wichtigen Grund die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder verlangen, auf den die Verwaltung der Stiftung und das Stiftungsvermögen zu übertragen sind.

Der Treuhänder kann aus wichtigem Grund die Verwaltung der Stiftung und das Stiftungsvermögen auf einen anderen Treuhänder übertragen und alle dafür erforderlichen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Die Stifterin kann der Übertragung widersprechen.
Der nachfolgende Treuhänder kann eine natürliche oder juristische Person sein und muss fachlich und in ideeller Hinsicht geeignet sein den Stiftungszweck zu verfolgen.

 

§10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Der Treuhänder kann auf Kosten der Stiftung ihre Fortführung als rechtsfähige (selbstständige) Stiftung beschließen, zu diesem Zweck die Satzung an die dann aktuellen Erfordernisse einer guten Stiftungspraxis anpassen und Organmitglieder bestimmen, wenn die Stiftung nach Einschätzung des Treuhänders eine dafür sinnvolle Kapitalausstattung und Ertragslage erreicht hat.

Der Treuhänder kann nach Errichtung der Stiftung die Änderungen auch prägender Satzungsbestimmungen beschließen, insbesondere den Sitz der Stiftung verlegen und die Regelung zum Vermögensanfall und den Namen der Stiftung für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und des Fundraisings ändern, um die Stiftung nach seiner Einschätzung an veränderte Verhältnisse anzupassen.

Ändern sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung derart, dass der Stiftungszweck nach Einschätzung des Treuhänders nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, so kann der Treuhänder den Stiftungszweck ändern, erweitern oder beschränken oder die Zulegung oder Zusammenführung mit einer anderen nicht rechtsfähigen oder rechtsfähigen (selbständigen) Stiftung beschließen. Der neue Zweck hat steuerbegünstigt zu sein und muss auf dem Gebiet der gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecke liegen.

Der Treuhänder kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung nach seiner Einschätzung endgültig ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann.

 

§11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Spe Salvi Stiftung, Steuernummer: 206/5877/0682 Kronprinzenstraße 30, 53173 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

§12 Stellung des Finanzamtes

Das Finanzamt kontrolliert die satzungsgemäße Mittelverwendung im Rahmen der Körperschaftssteuererklärungen.
Beschlüsse nach §§ 9 und 10 sind dem zuständigen Finanzamt zuvor mit der Bitte um Stellungnahme anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck, die Zulegung oder die Zusammenführung der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung des Stiftungsgeschäftes in Kraft.

Von Stengel Invest GmbH (Stifter) & Dr. Rüdiger von Stengel (Treuhänder)